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Überlieferung: Die Strophe ist in der Basler Rolle und in C überliefert.
Form: .3-a .4b .3-a .4c .3d / .3-e .4b .3-e .4c .3d // .4f .3-g / .4f .3-g / .3-h .4i .3-h .4i .3i. (Der Kanzler, Goldener Ton), Tonkommentar.
In C 4 fehlt der Auftakt, von Kraus ergänzt deshalb zu iedoch. V. 10 ist in beiden Zeugen überfüllt.
Inhalt: Kommentar zum Verhältnis von ere und guͦt, die »hier im Sinne der Güterordnung untrennbar aufeinander bezogen und hierarchisch gestuft« erscheinen (Huber, S. 78). Beim Durchspielen dreier möglicher Szenarien – ere ohne guͦt, guͦt ohne ere, ere und guͦt – zeigt sich, dass beide Begriffe als innere Qualitäten wie äußere Zuschreibungen gedacht werden (vgl. dazu auch Zach, S. 168f.): Wer Ansehen (ere, V. 9) und Besitz (guͦt, ebd.) erlangen wolle, der müsse auch guͦt und erhaft (V. 10) sein – und dies in der Welt wie vor Gott. Unbestritten bleibt dabei die »Überordnung der ethischen Ebene über die materielle« (Huber, S. 78), wenngleich auch Letztere berücksichtigt wird: Wer zugunsten seiner ere auf Reichtum verzichte, werde diesen schlussendlich doch erhalten (vgl. V. 17–20).
Stephanie Seidl